Riskantes Internetgezwitscher: Twittern birgt rechtliche Gefahren
Twitternde Unternehmen sollten vorsichtig sein - die Rechtslage ist oft noch ungeklärt
Die Neuen Medien fordern die Justiz heraus. Der Kurznachrichtendienst Twitter etwa wurde innerhalb kürzester Zeit von Millionen Menschen genutzt, ohne dass es Regelungen zum Urheberrecht oder zu Haftungsfragen gegeben hätte. Nun gibt es die ersten Urteile - wer gerne twittert, sollte sie kennen.
Auch Unternehmen nutzen den Kurznachrichtendienst Twitter, um mit Kunden und Partnern im Kontakt zu bleiben. Doch das zwanglose Gezwitscher führt zu immer mehr gerichtlichen Auseinandersetzungen. Meist geht es um Urheberrechtsverletzungen oder die Verletzung von Persönlichkeits- oder Markenschutzrechten. Zuletzt hatte das Landgericht Frankfurt a. M. die Frage nach der Haftung für einen auf Twitter gesetzten Link bejaht: Wer auf Twitter aktiv Links zu Websites mit rechtswidrigem Inhalt verbreitet, haftet auch für diese Inhalte.
Wer den rechtlichen Fallstricken des Twitterns aus dem Weg gehen will, sollte einige grundlegende Dinge beachten:
1. Twitter-Name und Profilbild
Bereits bei der Auswahl des Twitter-Benutzernamens ist Vorsicht geboten: Solange man den eigenen Namen oder die eigene Marke als Benutzernamen verwendet, sollte es keine Probleme geben. „Lässt man allerdings einen Benutzernamen registrieren, der fremde Marken-, Namensrechte oder Geschäftsbezeichnungen verletzt, sind Auseinandersetzungen vorprogrammiert“, sagt Jenny Hubertus von der Kanzlei Wagner Rechtsanwälte Webvocat. Gleiches gelte für das hinterlegte Profilbild. Auch hier sollte man darauf achten, dass man alleiniger Rechteinhaber ist und diese Rechte auch für die Online-Nutzung gelten.
2. Impressumspflicht
Auch bei der Gestaltung der eigenen Twitter-Profilseite stellt sich die Frage nach der Impressumspflicht: Das Gesetz sieht vor, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, grundsätzlich in der Pflicht stehen, an leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Stelle ein Impressum verfügbar zu halten.
Es liegt nahe, auch die Profilseiten bei Twitter in den Bereich der Telemedien fallen zu lassen und sie der Impressumspflicht ebenso zu unterstellen, wie eine normale Homepage. Twitternde Unternehmen sollten deshalb vorsichtshalber ein Impressum veröffentlichen, zum Beispiel im Twitter-Profil.
3. Urheberrecht
Trotz der Kürze der veröffentlichten Tweets können diese auch urheberrechtlich geschützt sein, zum Beispiel, wenn es sich um einen Werbeslogan handelt. Voraussetzung ist natürlich, dass eine gewisse Schöpfungsleistung vorliegt. Re-Tweets sind hingegen vergleichsweise unbedenklich: Twitter ist auf die Verbreitung von Nachrichten mittels der Re-Tweet-Funktion angelegt, sodass man durchaus von einer „konkludenten Einwilligung des Verfassers“ ausgehen kann, so Rechtsanwältin Hubertus.
4. Twittern im und für das Unternehmen
Twitter ist auf Meinungsaustausch angelegt. Allerdings müssen die Meldungen nicht zwangsläufig auch aus dem privaten Umfeld stammen. Gerade wenn Mitarbeiter über ihre Arbeit oder ihren Arbeitgeber twittern, ist Vorsicht geboten. Unternehmen sollten sich das Motto: „Prävention statt Reaktion“ zu Herzen nehmen: Prävention heißt, den Mitarbeitern im Rahmen einer Social-Media-Policy von Anfang an eine klare Richtlinie an die Hand zu geben, über was getwittert werden darf. pte/MB
Externe Links:
Twitter und Recht - eine kleine Präsentation (Rechtsanwalt und Blogger Henning Krieg)
Artikel zu Twitter und Recht (Presserecht Aktuell)


