Neues Widerrufsrecht verschafft Online-Händlern Sicherheit

Online-Auktionen werden mit Online-Shops rechtlich gleichgestellt


Neuigkeiten für Händler, die auf Ebay & Co. Geschäfte machen: Ab 11. Juni gilt ein neues Widerrufsrecht. (Quelle: Ebay)

Für gewerbliche Verkäufer ist der Handel auf Auktionsplattformen wie Ebay nicht unproblematisch. So hatten Auktionsgewinner bisher die Möglichkeit, noch einen Monat nach Auktionsgewinn vom Kauf zurückzutreten. Händler konnten sich zudem auf keine gesicherte Rechtslage berufen. All das ändert sich nun zum 11. Juni 2010.

Zum 11. Juni 2010 tritt das Gesetz zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts in Kraft. Gewerbliche Händler, die ihre Waren auf Auktionsplattformen anbieten, haben von nun an die Möglichkeit, das Widerrufsrecht ihrer Kunden auf 14 Tage zu beschränken, so wie es im konventionellen Online-Handel möglich ist. Bisher galt für Online-Auktionen zwischen Verbrauchern und gewerblichen Händlern eine Widerrufsfrist von einem Monat ab Auktionsabschluss. Voraussetzung für die Durchsetzung der neuen Regel ist, dass der Verkäufer den Kunden ordnungsgemäß in Textform über das Widerrufsrecht belehrt und alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllt (siehe auch externer Link).

Korrekte Vorgehensweise beachten

So muss der Käufer unverzüglich nach Ende der Auktion in Textform - etwa per E-Mail - über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Weiterhin muss er bereits vor Abgabe seines Gebots deutlich und verständlich über die Möglichkeit, die Bedingungen und Rechtsfolgen des Widerrufs informiert werden. Dies geschieht durch den Händler am besten auf der gleichen Website, auf der auch die Ware angeboten wird. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, verhält sich der Händler wettbewerbswidrig und macht sich angreifbar - Abmahnungen drohen. Außerdem kann er sich selbst nicht auf die Statuten des neuen Gesetzes berufen.

Mittelstand leidet besonders

Für die Händler bringt das Gesetz mehr Rechtssicherheit. Das bisher angewendete Wieerrufs- und Rückgaberecht war lediglich in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) niedergelegt. Diese ist aber nur eine Ergänzung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und kein Gesetz. Dies führte in der Vergangenheit zu einer Reihe von Prozessen zwischen Händlern und Kunden, unter anderem wurden Händler abgemahnt, weil sie die in der BGB-InfoV hinterlegte Mustererklärung nicht korrekt angewendet hatten.

Nun werden die Regeln der BGB-InfoV in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) übertragen und erhalten Gesetzeskraft. Das Gesetz stelle klar, dass Händler, die das Muster verwenden, zutreffend über das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehren, schreibt Carsten Föhlisch, Justitiar der Trusted Shops GmbH, auf shopbetreiber-blog.de. "Damit gibt die Verwendung der Musterbelehrung erstmals Rechtssicherheit, denn ein deutsches Gericht kann das BGB nicht für unwirksam erklären, anders als die bisher geltende BGB-InfoV."

Das neue Gesetz ermöglicht es Aktionshändlern außerdem, unter bestimmten Bedingungen „Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme” von Waren zu verlangen und das Widerrufsrecht in ein Rückgaberecht umzuwandeln. MB

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